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523
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AG Halle-Saalkreis
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16.12.1996 |
Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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489
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LG Tübingen
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13.05.1996 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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488
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LG Hamburg
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13.05.1996 |
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen. Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet. De...
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454
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AG Münsingen
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30.10.1995 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
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436
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LG Verden
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02.08.1995 |
Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
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412
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AG Pasewalk
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19.07.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlich gleichen Raten in Höhe von 75,– DM bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrage nicht rechtzeitig gez...
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330
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AG B-Tiergarten
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07.03.1994 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz in Tateinheit mit Dienstflucht nach dem Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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290
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AG Ebersberg
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30.03.1993 |
Der Angeklagte ist der Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Ihm wird daher die Weisung erteilt, 10 Tage soziale Dienste nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu leisten. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
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286
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AG Brandenburg
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03.02.1993 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe sowie fortgesetzter Befehlsverweigerung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 20,00 DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte.
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284
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AG B-Tiergarten
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08.12.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 20 – zwanzig – Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig), insgesamt zu 600,00 DM, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Auslagen.
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