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754
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AG Bünde
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19.02.2001 |
Der Angeklagte ist schuldig der Zivildienstflucht. Er wird zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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674
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LG Bielefeld
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11.05.1999 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Angeklagte und die Staatskasse tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
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649
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AG Dresden
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14.01.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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640
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LG Dresden
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23.11.1998 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Dresden vom 19.02.1998 im Strafmaß aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von den Kosten der Berufung des Angeklagten und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3.
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601
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AG Dresden
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27.03.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
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382
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AG Hamburg
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23.02.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
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369
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AG Jever
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08.11.1994 |
Der Angeklagte wird wegen einer Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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352
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LG Bremen
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20.07.1994 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 16. 06. 1993 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt wird. Im übrigen wird die Berufung verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten ...
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305
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AG Rostock
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06.09.1993 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von DM 150,00 ab dem auf die Rechtskraft folgenden Monat zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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