ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
769 LG Frankfurt a.M. 24.09.2001 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 25.01. 1999 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2000 teilweise abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wir...
672 AG Amberg 14.04.1999 1. Der Angeklagte ist schuldig der Fahnenflucht und es wird daher eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen ihn verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten das Verfahrens zu tragen.
651 AG Frankfurt a.M. 25.01.1999 Das Verfahren wird wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Dem Angeklagten steht für die in der Zeit vom 23.06.1998 bis zum 09. 07.1998 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.
649 AG Dresden 14.01.1999 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
640 LG Dresden 23.11.1998 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Dresden vom 19.02.1998 im Strafmaß aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von den Kosten der Berufung des Angeklagten und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3.
254 LG Duisburg 24.10.1984 Hat ein sog. Totalverweigerer bereits vor der Erstverurteilung eine fortwirkende, ernsthafte und einheitliche Gewissensentscheidung getroffen, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu verweigern, so handelt es sich bei der wiederholten Nichtbefolgung der Einberufung um dieselbe Tat i.S. von Art. 103 III GG.