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754
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AG Bünde
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19.02.2001 |
Der Angeklagte ist schuldig der Zivildienstflucht. Er wird zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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724
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LG Nürnberg-Fürth
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16.03.2000 |
I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Schwabach vom 30.11.1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. II. Der von dem Angeklagten erlittene Disziplinararrest nach der WDO wi...
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657
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AG Meldorf
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09.02.1999 |
Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst.
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610
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AG Remscheid
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03.06.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Vergehens gemäß § 16 WStG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 24. Januar 1996 – 10 Ls 8 Js 1072/95 – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er trägt jedoch seine notwendigen Auslagen selbst, mit Au...
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562
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AG Remscheid
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17.09.1997 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens gemäß § 16 WStG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 24. Januar 1996 zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
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469
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AG Remscheid
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24.01.1996 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens gemäß § 16 WStG zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
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386
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AG Rotenburg
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15.03.1995 |
Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe sowie der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 15, 20 WStG, 53 StGB, 1, 27, 105 JGG. Die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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211
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AG Emden
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03.06.1992 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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