Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte studiert Kunst in Berlin. Er wird von seinen Eltern unterstützt. Nebenbei fährt er Taxi und erzielt dadurch etwa 200,– bis 300,– DM monatlich. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18.06.1991 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nachdem sich der Angeklagte zunächst um eine Stelle als Zivildienstleistender in Bremen bemüht und eine solche auch gefunden hatte, kamen ihm Zweifel daran, ob er Zivildienst leisten wolle. Nach Gesprächen mit seinen Eltern und Freunden und Bekannten entschloß er sich, dies aus verschiedenen Gründen abzulehnen. So wandte er sich mit einem dort am 22.10.1991 eingegangenen Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst in Köln und teilte mit, daß er den Zivildienst nicht antreten werde. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt:
Der Zivilersatzdienst ist ein Kriegsdienst ohne Waffe; im Ernst- oder Spannungsfall werden Ersatzdienstleistende, wie andere Wehrpflichtige auch, zum unbefristeten Dienst eingezogen. Ich kann es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, mich an einer Waffe ausbilden zu lassen oder mich irgendwie auf einen Kriegsfall vorzubereiten. Die momentane Rechtslage verpflichtet, wie Sie wissen, jeden Wehrpflichtigen im Kriegsfall Dienst, also Kriegsdienst zu tun... auch ist der Ersatzdienst kein Dienst am Menschen, wie man bei oberflächlicher Betrachtung denken könnte. Der Einsatz von Ersatzdienstleistenden in Krankenpflege, der Behindertenbetreuung oder ähnlichen Bereichen vermag den herrschenden Pflegenotstand nicht zu mindern, denn dieser hat seine Ursache nicht in der mangelnden Bereitschaft von Menschen, in diesem Sektor zu arbeiten, sondern vielmehr darin, daß die Pflege- und Betreuungsberufe oft schlechte Arbeitsbedingungen bieten und größtenteils unterbezahlt sind. Durch die Bereitstellung größerer Mittel von Seiten des Staates ließen sich hier viele Probleme lösen (zudem würden einige Arbeitsplätze geschaffen, nicht jedoch durch den Einsatz von Ersatzdienstleistenden). Zudem ist ein/e Krankenpfleger/in, der/die seine/ihre Arbeit aus eigener Entscheidung tut, in jedem Fall eine bessere Helferin als ein Wehrpflichtiger, der unter Strafandrohung dazu gezwungen wird.
Meine Weigerung, den zivilen Ersatzdienst zu leisten, kann bestimmt nicht als Drückebergerei gewertet werden, denn zum einen widerstrebt mir die Arbeit als solche überhaupt nicht, zum anderen ist es bestimmt nicht der leichtere oder bequemere Weg, denn mit Ihrem Verständnis für mein Handeln zurechnen wäre utopisch...
Mit Bescheid vom 21.01.1992 des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Angeklagte zum Zivildienst einberufen. Seine Dienststelle sollte die Ostseeklinik in Damp sein. Der Angeklagte trat seinen Dienst dort nicht an , weil er sich dem Zivildienst dauernd entziehen wollte. Dies hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt. Zur Begründung der Tat hat der Angeklagte die im Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst genannten Gründe wiederholt und ergänzend deutlich gemacht, daß er dem Zivildienst keine eigenständige Bedeutung beimißt. Er hat sich dahin eingelassen, der Zivildienst sei nur deshalb eingerichtet worden, um den Wehrdienst zu gewährleisten. Auch empfinde er die Einberufung zum Zivildienst als schweren Eingriff des Staates in seine persönliche Entscheidungsfreiheit. Er habe Angst vor dem Strafprozeß, habe jedoch nicht aus reinem Opportunismus gegen sein Gewissen den Zivildienst antreten wollen. Seine Eltern hätten ihm geraten, den Dienst in der Ostseeklinik zu versehen. Religiöse Gründe hätten für seine Entscheidung keine Rolle gespielt. Seine Entscheidung entspreche seiner politischen Einstellung. Diese Entscheidung müsse jedoch jeder selber für sich nach seinen moralischen Grundsätzen treffen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zu diesem dauernd zu entziehen. Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (vgl. BVerfG NJW 1968, 979).
Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung gebeten ist. In gleicher Weise war das Geständnis des Angeklagten zu würdigen.
Das Gericht hatte weiter abzuwägen zwischen der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und der für den Angeklagten bestehenden Zwangslage (vgl. BVerfG a.a.O.). § 53 ZDG schützt nicht nur das Interesse an der Ersatzdienstleistung als solcher, sondern auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sog. Wehrgerechtigkeit. Es kann nicht außer Betracht bleiben, daß Dienstpflichtige, die keine Gewissensgründe gegen den Wehrdienst anführen müssen, ein Jahr Wehrdienst leisten müssen.
Auf der anderen Seite darf die Verweigerung der Leistung des Ersatzdienstes nicht derart sanktioniert werden, daß hierdurch die Substanz der Persönlichkeit des Angeklagten zerstört werden würde (vgl. BVerfG a.a.O.). Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte eine ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von gut und böse orientierte Entscheidung getroffen, die er als unbedingt verpflichtend für sich empfindet. Diesen Eindruck hat das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung gewonnen. Der Angeklagte hat nicht irgendeine Meinung anderer übernommen, sondern seine Entscheidung nach einem längeren Prozeß der Entscheidungsfindung getroffen.
Der Umstand, daß die Tat einer Gewissensentscheidung des Angeklagten entspringt, hat das Gericht wohlwollend bei der Strafzumessung berücksichtigt. Unter weiterer Berücksichtigung der Dauer des Zivildienstes hat das Gericht nach Abwägung aller genannter sowie aller sonstiger für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten auch erforderlich gehalten.
Diese Sanktionierung zerstört die Substanz der Persönlichkeit des Angeklagten nicht. Das Gericht hat nicht den Eindruck gewonnen, daß dieser Angeklagte durch die Ableistung des Ersatzdienstes in seiner Persönlichkeit zerstört werden würde. Dies ergibt sich daraus, daß der Angeklagte nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sich zunächst um eine Zivildienststelle bemühte. Der Angeklagte hat also durchaus die Ableistung des Zivildienstes in Erwägung gezogen. Dies kam nicht von vornherein für ihn in Betracht.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Daß Gericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht – Schöffengericht – Rotenburg (Wümme), Richter Peters als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).